ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
(AGB)
der
FitXpress AG CH- 6340 Baar / ZG
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§ 1 Allgemeines
1. Für
alle Angebote, Leistungen und Lieferungen sowie
Verträge mit der FitXpress AG
(nachfolgend Verkäufer genannt) gelten deren
nachstehende Bedingungen. Diese Bedingungen des
Verkäufers gelten ausschliesslich, und zwar auch
dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis
entgegenstehender oder von dessen
Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des
Kunden (nachfolgend Käufer genannt) die
Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt.
Von den Verkaufsbedingungen des Verkäufers
abweichende Vereinbarungen und
Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann
Gegenstand des Vertrages, wenn der Verkäufer
deren Geltung ausdrücklich schriftlich
bestätigt.
2. Alle
Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und
dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages
getroffen werden, sind in diesem Vertrag
schriftlich niedergelegt.
3. Diese
Geschäftsbedingungen gelten sowohl für den
Geschäftsverkehr mit Verbrauchern im Sinne von §
13 BGB als auch für den Geschäftsverkehr mit
Unternehmern im Sinne von § 14 BGB. Käufer im
Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind damit
sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

§ 2 Angebot/Vertragsschluss
1. Die
Angebote des Verkäufers sind unverbindlich und
freibleibend.
2. Bestellungen
können nur schriftlich erfolgen. Mündliche
Bestellungen sind ausgeschlossen. Die Bestellung
ist ein bindendes Angebot. Eine Annahme des
Angebotes durch den Verkäufer erfolgt durch
Zusendung einer unterschriebenen
Auftragsbestätigung innerhalb von 2 Wochen,
gerechnet ab dem Zugang des Angebotes, welches
insbesondere in der Übersendung dieses
Vertragstextes und des Auftragsformulars durch
den Käufer besteht, oder dadurch, dass dem
Käufer innerhalb dieser Frist die bestellte Ware
zugesendet wird. Anderenfalls gilt das Angebot
als abgelehnt.
3. Bestellt
der Verbraucher die Ware auf elektronischem
Wege, wird der Verkäufer den Zugang der
Bestellung unverzüglich bestätigen. Die
Zugangsbestätigung stellt noch keine
verbindliche Annahme der Bestellung dar. Diese
bleibt der Auftragsbestätigung vorbehalten.
Sofern der Verbraucher die Ware auf
elektronischem Wege bestellt, wird der
Vertragstext von uns gespeichert und dem Käufer
auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per
e-Mail zugesandt.
4. Der
Lieferumfang richtet sich nach der
Auftragsbestätigung. Mass-, Gewicht- und/oder
Stückzahlabweichungen im Rahmen handelsüblicher
Toleranzen sind zulässig.
5. Die
Auftragsbestätigung wird Bestandteil des
Vertrages. Der Käufer ist verpflichtet, die
Auftragsbestätigung nach deren Erhalt auf ihre
sachliche Richtigkeit hin zu überprüfen.
6. Der
Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der
richtigen und rechtzeitigen Selbstlieferung
durch die Zulieferer des Verkäufers. Dies gilt
nur für den Fall, dass die Nichtlieferung vom
Verkäufer nicht zu vertreten ist, insbesondere
bei Abschluss eines kongruenten
Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer des
Verkäufers.
7. Der
Käufer wird über die Nichtverfügbarkeit der
Leistung unverzüglich informiert. Die
Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
8. An
Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen oder
sonstigen Unterlagen behält sich der Verkäufer
Eigentums - und Urheberrechte vor. Das gilt auch
für solche schriftlichen Unterlagen, die als
„vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer
Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer der
ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des
Verkäufers.

§ 3 Preise/Zahlungsbedingungen
1. Alle
Preisangaben des Verkäufers in Angeboten sind
vorläufig und unverbindlich, wobei allein der
für den Tag der Auftragsbestätigung geltende
Listenpreis massgeblich ist.
2. Die
Preise enthalten nicht die Kosten für den
Versand der Ware, es sei denn aus der
Auftragsbestätigung ergibt sich ein anderes.
3. Die
Preise verstehen sich rein netto ausschliesslich
Umsatzsteuer, die in gesetzlicher Höhe am Tag
der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert
ausgewiesen wird.
4. Bei
Zubehör- und Ersatzteillieferungen werden
anteilige Porto-, Verpackungs- und Versandkosten
berechnet.
5. Die
vereinbarten Preise basieren auf den bei
Vertragsschluss gültigen Kostenfaktoren. Sie
gelten für 4 Monate als verbindlich. Liegt der
vereinbarte Liefertermin mehr als 4 Monate nach
Vertragsschluss, gelten die bei Lieferung oder
Leistung gültigen Preise; dies gilt ausdrücklich
sowohl für den Fall einer etwaigen
Preiserhöhung als auch für den Fall einer
etwaigen Preisverringerung. Hierzu gehören auch
eingetretene Kostenänderungen aufgrund von
Zulieferverträgen, Tarifverträgen oder
Materialpreisveränderungen.
6. Sofern
sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug bei
Lieferung zur Zahlung fällig. Schecks und
Wechsel werden nur nach vorhergehender
Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen.
7. Aufrechnungsrechte
stehen dem Käufer nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,
unbestritten oder von dem Verkäufer anerkannt
sind. Die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten
durch den Käufer aus früheren oder anderen
Geschäften ist ausgeschlossen.
8. Kommt
der Käufer in Zahlungsverzug, so ist die
Verkäuferin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe
von 6 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu
verlangen. Beim Nachweis eines höheren
Verzugsschadens ist die Verkäuferin berechtigt,
diesen geltend zu machen. Dem Käufer bleibt der
Nachweis eines niedrigeren Schadens unbenommen.
Zudem ist der Verkäufer berechtigt, eine
Mahngebühr von CHF 10,-- pro Mahnung zu
berechnen.
9. Zahlt
der Käufer innerhalb von 14 Tagen auf eine
Rechnung nicht, ist der Verkäufer berechtigt,
noch ausstehende Leistungen zurückzuhalten. Nach
Ablauf der 14-Tage-Frist kann der Verkäufer dem
Käufer eine Nachfrist zur Zahlung setzen, mit
der Folge, dass ausstehende Zahlungsbeträge vom
Käufer innerhalb von 7 Tagen auszugleichen sind.
Läuft diese Nachfrist ab, ohne dass der Käufer
die von ihm geschuldete Zahlung vollständig
ausgleicht, ist der Verkäufer berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen.
10. Verweigert
der Käufer die Erfüllung der vertraglichen
Pflichten, ist der Verkäufer vorbehaltlich
weiterer sich aus Gesetz oder diesen Bedingungen
ergebenden Rechte berechtigt, pauschalierten
Schadensersatz in Höhe von 20 % der
Vertragssumme zu verlangen, falls nicht der
Käufer den Nachweis führt, dass dem Verkäufer
überhaupt kein oder wesentlich geringerer
Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt es
unbenommen, einen höheren Schaden nachzuweisen
und geltend zu machen.

§ 4 Lieferung
1. Die
vom Verkäufer angegebenen Liefertermine sind in
Ermangelung entgegenstehender Vereinbarungen
unverbindlich. Der Käufer kann 6 Wochen nach
Überschreiten eines unverbindlichen
Liefertermins oder einer unverbindlichen
Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern.
Mit Zugang dieser Aufforderung kommt der
Verkäufer in Verzug.
2. Wenn
nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung
der Ware auf Kosten des Käufers.
3. Der
Beginn der von dem Verkäufer angegebenen
Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen
Fragen voraus.
4. Die
Einhaltung der Lieferverpflichtung des
Verkäufers setzt weiter die rechtzeitige und
ordnungsgemässe Erfüllung der Verpflichtung des
Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten
Vertrages bleibt vorbehalten.
5. Kommt
der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er
schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist
der Verkäufer berechtigt, den insoweit
entstandenen Schaden einschliesslich etwaiger
Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
6. Sofern
die Voraussetzungen des Abs. 5 vorliegen, geht
die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder
einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache
in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem
dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten
ist.
7. Der
Verkäufer haftet nach den gesetzlichen
Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende
Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286
Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Der
Verkäufer haftet auch nach den gesetzlichen
Bestimmungen, sofern als Folge eines von ihm zu
vertretenden Lieferverzuges der Besteller
berechtigt ist geltend zu machen, dass sein
Interesse an der weiteren Vertragserfüllung
entfallen ist.
8. Der
Verkäufer haftet ferner nach den gesetzlichen
Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer
von ihm zu vertretenden vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein
Verschulden der Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen des Verkäufers ist diesem
zuzurechnen. Sofern der Liefervertrag nicht auf
einer vom Verkäufer zu vertretenden
vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist
dessen Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, üblicherweise eintretenden
Schaden, höchstens jedoch 5 % des
Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen
Lieferungen und Leistungen begrenzt.
9. Der
Verkäufer haftet nach den gesetzlichen
Bestimmungen, soweit der von ihm zu vertretende
Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung
einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in
diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung
auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
10. Weitere
gesetzliche Ansprüche und Rechte des Käufers
bleiben vorbehalten.

§ 5 Eigentumsvorbehalt
1. Der
Verkäufer behält sich bei Verträgen mit
Verbrauchern das Eigentum an der Kaufsache bis
zum Eingang der vollständigen Zahlung aus dem
Vertrag vor. Bei Verträgen mit Unternehmern
behält sich der Verkäufer das Eigentum an der
Ware bis zur vollständigen Begleichung aller
Forderungen aus einer laufenden
Geschäftsbeziehung vor. Verpfändungen oder
Sicherungsübereignungen des Kaufgegenstandes vor
vollständiger Bezahlung sind unzulässig.
2. Bei
Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat
der Käufer den Verkäufer unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen. Kosten und
Schäden solcher Zugriffe trägt der Käufer.
3. Wird
die Kaufsache mit anderen dem Verkäufer nicht
gehörenden Gegenständen verbunden, so erwirbt
der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache
im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu der
anderen verbundenen Sache im Zeitpunkt der
Verbindung. Ist die Sache des Käufers als
Hauptsache anzusehen, so hat der Käufer an den
Verkäufer anteilmässig Miteigentum zu
übertragen.
4. Die
aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen
Rechtsgrund (Versicherungsvertrag, unerlaubte
Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware
entstehenden Forderungen tritt der Käufer dem
Verkäufer bereits jetzt sicherheitshalber im
vollen Umfang (Nettobetrag zzgl. gesetzlicher
Umsatzsteuer) ab. Der Verkäufer nimmt die
Abtretung hiermit an.
5. Der
Verkäufer verpflichtet sich, die im zustehenden
Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit
freizugeben, als der Wert ihrer Sicherheiten die
zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %
übersteigt.

§ 6 Gefahrübergang
1. Der
Transport der Kaufgegenstände erfolgt auf Gefahr
des Käufers. Mit Aufgabe der Ware zum Versand,
spätestens mit Verlassen des Lagers geht die
Gefahr auf den Käufer über.
2. Transport-
und alle sonstigen Verpackungen nach Massgabe
der Verpackungsordnung werden nicht
zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der
Käufer ist verpflichtet, für eine Entsorgung der
Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
3. Sofern
der Käufer es wünscht, wird der Verkäufer die
Lieferung durch eine Transportversicherung
decken; die insoweit anfallenden Kosten trägt
der Käufer.

§ 7 Gewährleistung
1. Der
Verkäufer haftet im Rahmen der gesetzlichen
Mängelansprüche für die Dauer der gesetzlichen
Fristen gerechnet ab Übergabe der Ware für
Mängel, die bei Auslieferung der Ware beim
Käufer vorhanden sind.
2. Ist
der Käufer Unternehmer, erfüllt der Verkäufer
bei Mängeln der Ware zunächst nach seiner Wahl
durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
3. Ist
der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die
Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung
oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Der
Verkäufer ist jedoch berechtigt, die Art der
gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie
nur mit unverhältnismässig hohen Kosten möglich
ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne
erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
4. Eine
Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist für den
Verkäufer unzumutbar, wenn der von ihm
nachgewiesene Kostenaufwand 10 % des gesamten
Auftragsvolumens übersteigt. In diesem Falle
verbleiben dem Käufer die gesetzlichen Rechte
auf Rücktritt vom Vertrag oder Minderung.
5. Im
Falle der Beseitigung eines Mangels ist der
Verkäufer verpflichtet, alle zum Zwecke der
Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten zu tragen, soweit diese sich
nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an
einen anderen Ort als dem Erfüllungsort
verbracht wurde.
6. Tritt
ein Mangel auf, so ist der Käufer, der
Unternehmer ist, verpflichtet, diesen binnen 7
Tagen nach Erkennung beim Verkäufer anzuzeigen,
sofern nicht erhebliche Gründe in der Sphäre des
Käufers dem entgegenstehen. Der Käufer räumt dem
Verkäufer das Recht ein, den Mangel binnen einer
Frist von 7 weiteren Tagen bei dem Käufer zu
begutachten, wenn der Verkäufer diese verlangt
und keine Gefahr im Verzuge ist. Vor Abschluss
der Mangelbegutachtung unter den vorstehenden
Bedingungen ist der Käufer nicht berechtigt, ihm
zustehende Mängelrechte geltend zu machen.
7. Erweist
sich eine Mängelrüge des Käufers als
unberechtigt, so ist dieser verpflichtet, die
dem Verkäufer im Rahmen der vermeintlichen
Mängelbeseitigung entstandenen und
nachgewiesenen Aufwendungen zu ersetzen.
8. Wählt
der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels
nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt
vom Vertrag, so steht ihm daneben kein
Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
9. Wählt
der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung
Schadensersatz, verbleibt die Ware beim
Verkäufer, wenn ihm dieses zumutbar ist. Der
Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz
zwischen dem Kaufpreis und dem Werte der
mangelhaften Sache. Dies geht nicht für Fälle
vorsätzliche Vertragsverletzungen.
10. Für
Unternehmer beträgt die Verjährungsfrist ein
Jahr ab Ablieferung der Ware. Für Verbraucher
beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre ab
Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen
beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab
Ablieferung der Ware.
11. Die
Mängelhaftung des Verkäufers entfällt, wenn ein
Sachmangel oder Schaden dadurch entstanden ist,
dass
a. der
Käufer dem Verkäufer über den zu fertigenden
Liefergegenstand falsche oder unvollständige
Angaben namentlich hinsichtlich der Verwendung,
der Masse und der technischen Anforderungen
gemacht oder unvollständige
Ausführungszeichnungen vorgelegt hat, es sei
denn der Verkäufer war ausdrücklich mit der
Ermittlung dieser Grundlagen vom Käufer
beauftragt worden,
b. der
Liefergegenstand unsachgemäss behandelt oder
überbeansprucht wurde, z.B. bei Überlastung oder
c. der
Liefergegenstand zuvor in einem Betrieb, der für
den Käufer erkennbar für die Wartung/Reparatur
nicht geeignet war, unsachgemäss instand
gesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist und
der Käufer dieses erkennen musste, oder
d. in
den Liefergegenstand Teile eingebaut wurden,
deren Verwendung der Verkäufer nach der
Produktbeschreibung nicht genehmigt hat oder der
Liefergegenstand in einer vom Verkäufer nicht
genehmigten Weise verändert worden ist, oder
e. der
Käufer die Anweisungen über die Behandlung,
Wartung und Pflege des Liefergegenstandes nicht
befolgt hat und ihm dieses nicht unzumutbar war.
12. Als
Beschaffenheit des Liefergegenstandes gilt nur
die vom Verkäufer gemachten Angaben in der
Auftragsbestätigung, der Produktbeschreibung
oder solche Angaben, die der Verkäufer in Form
einer gesonderten Bestätigung erteilt hat.
Äusserungen oder Anpreisungen von (unabhängigen)
Vertretern stellen keine vertragsgemässe
Beschaffenheitsangabe des Liefergegenstandes
dar.
13. Mängelhaftungsfälle
sind unmittelbar vom Verkäufer abzuwickeln.
Verhandlungen mit unabhängigen Vertretern, die
nicht unmittelbar beim Verkäufer beschäftigt
sind, stellen keine Verhandlungen im Sinne des §
203 Abs. 1 BGB dar.
14. Im
Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung von
Vertragspflichten durch den Verkäufer oder seine
Erfüllungsgehilfen ist dessen Haftung auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt.
15. Bei
Verträgen mit Unternehmern ist die Haftung für
die leicht fahrlässige Verletzung von Pflichten,
die keine wesentlichen Vertragspflichten sind,
ausgeschlossen. Eine Haftung für Körper- und
Gesundheitsschäden bleibt hiervon unberührt;
dies gilt auch für die zwingende Haftung nach
dem Produkthaftungsgesetz.
16. Die
vorstehenden Regelungen gelten auch für Schäden
die bei der Fehlerbeseitigung oder dem Austausch
von Produkten im Rahmen der Mängelhaftung
eintreten können.

§ 8 Haftung aus anderem Rechtsgrund
1. Eine
über § 7 hinausgehende Haftung auf
Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf die
Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs –
ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für
Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei
Vertragsschluss wegen sonstiger
Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer
Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823
BGB.
2. Soweit
die Schadensersatzhaftung dem Verkäufer
gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist,
gilt dies auch für die persönliche
Schadensersatzhaftung dessen Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.

§ 9 Urheberschutz
Dem
Käufer überlassene Unterlagen und Zeichnungen
sowie vom Verkäufer erbrachte konstruktive
Leistungen und Vorschläge für die Gestaltung und
Herstellung bestellter Teile darf der Käufer nur
für den vorhergesehenen Zweck verwenden. Der
Käufer ist nicht berechtigt, diese Unterlagen
ohne Zustimmung des Verkäufers Dritten
zugänglich oder zum Gegenstand von
Veröffentlichungen zu machen.

§ 10 Abtretung
Der Käufer kann Forderungen aus diesem Vertrag
nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des
Verkäufers abtreten.

§ 11 Salvatorische Klausel
Soweit eine oder mehrere der vorgenannten
Klauseln unwirksam sind oder im Laufe der Zeit
werden sollten, bleiben die übrigen Klauseln
davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen
Klausel tritt eine dem Sinn der Klausel
vergleichbare Vereinbarung, die dem
Vertragswillen der Parteien entspricht bzw. eine
solche, die wirksam ist und dem mit der
unwirksamen oder nichtigen Bedingungen
angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten
kommt.

§ 12 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
1. Sämtliche
Verträge unterliegen schweizerischem Recht. Die
Anwendung des Wiener UN-Übereinkommens über das
Kaufrecht ist ausgeschlossen.
2. Für
sämtliche gegenseitige und zukünftige Ansprüche
aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten
einschliesslich Wechsel- und Scheckforderungen
ist ausschliesslich der Gerichtsstand unser
Geschäftssitz; der Verkäufer ist jedoch
berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitz
zu verklagen.
3.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts
anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des
Verkäufers Erfüllungsort.
CH-6340 Baar /
ZG, 17.10.2005
