ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN  (AGB)

der  

FitXpress AG  CH- 6340 Baar / ZG

         

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§ 1 Allgemeines

1.  Für alle Angebote, Leistungen und Lieferungen sowie Verträge mit der FitXpress AG (nachfolgend Verkäufer genannt) gelten deren nachstehende Bedingungen. Diese Bedingungen des Verkäufers gelten ausschliesslich, und zwar auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder von dessen Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden (nachfolgend Käufer genannt) die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt. Von den Verkaufsbedingungen des Verkäufers abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann Gegenstand des Vertrages, wenn der Verkäufer deren Geltung ausdrücklich schriftlich bestätigt.

2.  Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

3.  Diese Geschäftsbedingungen gelten sowohl für den Geschäftsverkehr mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB als auch für den Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB. Käufer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind damit sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

§ 2 Angebot/Vertragsschluss

1.  Die Angebote des Verkäufers sind unverbindlich und freibleibend.

2.  Bestellungen können nur schriftlich erfolgen. Mündliche Bestellungen sind ausgeschlossen. Die Bestellung ist ein bindendes Angebot. Eine Annahme des Angebotes durch den Verkäufer erfolgt durch Zusendung einer unterschriebenen Auftragsbestätigung innerhalb von 2 Wochen, gerechnet ab dem Zugang des Angebotes, welches insbesondere in der Übersendung dieses Vertragstextes und des Auftragsformulars durch den Käufer besteht, oder dadurch, dass dem Käufer innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zugesendet wird. Anderenfalls gilt das Angebot als abgelehnt.

3.  Bestellt der Verbraucher die Ware auf elektronischem Wege, wird der Verkäufer den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Diese bleibt der Auftragsbestätigung vorbehalten. Sofern der Verbraucher die Ware auf elektroni­schem Wege bestellt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Käufer auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per e-Mail zugesandt.

4.  Der Lieferumfang richtet sich nach der Auftragsbestätigung. Mass-, Gewicht- und/oder Stückzahlabweichungen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen sind zulässig.

5.  Die Auftragsbestätigung wird Bestandteil des Vertrages. Der Käufer ist verpflichtet, die Auftragsbestätigung nach deren Erhalt auf ihre sachliche Richtigkeit hin zu überprüfen.

6.  Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstlieferung durch die Zulieferer des Verkäufers. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung vom Verkäufer nicht zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer des Verkäu­fers.

7.  Der Käufer wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

8.  An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen oder sonstigen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums - und Urheberrechte vor. Das gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

§ 3 Preise/Zahlungsbedingungen

1.  Alle Preisangaben des Verkäufers in Angeboten sind vorläufig und unverbindlich, wobei allein der für den Tag der Auftragsbestätigung geltende Listenpreis massgeblich ist.

2.  Die Preise enthalten nicht die Kosten für den Versand der Ware, es sei denn aus der Auftragsbestätigung ergibt sich ein anderes.

3.  Die Preise verstehen sich rein netto ausschliesslich Umsatzsteuer, die in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewie­sen wird.

4.  Bei Zubehör- und Ersatzteillieferungen werden anteilige Porto-, Verpackungs- und Versandkosten berechnet.

5.  Die vereinbarten Preise basieren auf den bei Vertragsschluss gültigen Kostenfaktoren. Sie gelten für 4 Monate als verbindlich. Liegt der vereinbarte Liefertermin mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss, gelten die bei Lieferung oder Leistung gültigen Preise; dies gilt ausdrücklich sowohl für den Fall einer etwaigen Preiser­höhung als auch für den Fall einer etwaigen Preisverringerung. Hierzu gehören auch eingetretene Kostenänderungen aufgrund von Zulieferverträgen, Tarifver­trägen oder Materialpreisveränderungen.

6.  Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug bei Lieferung zur Zahlung fällig. Schecks und Wechsel werden nur nach vorhergehender Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen.

7.  Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von dem Verkäufer anerkannt sind. Die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten durch den Käufer aus früheren oder anderen Geschäften ist ausgeschlossen.

8.  Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so ist die Verkäuferin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 6 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verlangen. Beim Nachweis eines höheren Verzugsschadens ist die Verkäuferin berechtigt, diesen geltend zu machen. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines niedrigeren Schadens unbenommen. Zudem ist der Verkäufer berechtigt, eine Mahngebühr von CHF 10,-- pro Mahnung zu berechnen.

9.  Zahlt der Käufer innerhalb von 14 Tagen auf eine Rechnung nicht, ist der Verkäufer berechtigt, noch ausstehende Leistungen zurückzuhalten. Nach Ablauf der 14-Tage-Frist kann der Verkäufer dem Käufer eine Nachfrist zur Zahlung setzen, mit der Folge, dass ausstehende Zahlungsbeträge vom Käufer innerhalb von 7 Tagen auszugleichen sind. Läuft diese Nachfrist ab, ohne dass der Käufer die von ihm geschuldete Zahlung vollständig ausgleicht, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

10. Verweigert der Käufer die Erfüllung der vertraglichen Pflichten, ist der Verkäufer vorbehaltlich weiterer sich aus Gesetz oder diesen Bedingungen ergebenden Rechte berechtigt, pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 20 % der Vertragssumme zu verlangen, falls nicht der Käufer den Nachweis führt, dass dem Verkäufer überhaupt kein oder wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt es unbenommen, einen höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen.

§ 4 Lieferung

1.  Die vom Verkäufer angegebenen Liefertermine sind in Ermangelung entgegenstehender Vereinbarungen unverbindlich. Der Käufer kann 6 Wochen nach Über­schreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit Zugang dieser Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.

2.  Wenn nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung der Ware auf Kosten des Käufers.

3.  Der Beginn der von dem Verkäufer angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

4.  Die Einhaltung der Lieferverpflichtung des Verkäufers setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemässe Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

5.  Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer berechtigt, den insoweit entstandenen Schaden einschliesslich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

6.  Sofern die Voraussetzungen des Abs. 5 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

7.  Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Der Verkäufer haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von ihm zu vertretenden Lieferverzuges der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung entfallen ist.

8.  Der Verkäufer haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von ihm zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers ist diesem zuzurechnen. Sofern der Liefervertrag nicht auf einer vom Verkäufer zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist dessen Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, üblicherweise eintretenden Schaden, höchstens jedoch 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen begrenzt.

9.  Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von ihm zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

10. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Käufers bleiben vorbehalten.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

1.  Der Verkäufer behält sich bei Verträgen mit Verbrauchern das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang der vollständigen Zahlung aus dem Vertrag vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich der Verkäufer das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen des Kaufgegenstandes vor vollständiger Bezahlung sind unzulässig.

2.  Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Kosten und Schäden solcher Zugriffe trägt der Käufer.

3.  Wird die Kaufsache mit anderen dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verbunden, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu der anderen verbundenen Sache im Zeitpunkt der Verbindung. Ist die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen, so hat der Käufer an den Verkäufer anteilmässig Miteigentum zu übertragen.

4.  Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherungsvertrag, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forde­rungen tritt der Käufer dem Verkäufer bereits jetzt sicherheitshalber im vollen Umfang (Nettobetrag zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer) ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an.

5.  Der Verkäufer verpflichtet sich, die im zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert ihrer Sicherheiten die zu sichern­den Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 6 Gefahrübergang

1.  Der Transport der Kaufgegenstände erfolgt auf Gefahr des Käufers. Mit Aufgabe der Ware zum Versand, spätestens mit Verlassen des Lagers geht die Gefahr auf den Käufer über.

2.  Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Massgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Käufer ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

3.  Sofern der Käufer es wünscht, wird der Verkäufer die Lieferung durch eine Transportversicherung decken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer.

§ 7 Gewährleistung

1.  Der Verkäufer haftet im Rahmen der gesetzlichen Mängelansprüche für die Dauer der gesetzlichen Fristen gerechnet ab Übergabe der Ware für Mängel, die bei Auslieferung der Ware beim Käufer vorhanden sind.

2.  Ist der Käufer Unternehmer, erfüllt der Verkäufer bei Mängeln der Ware zunächst nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

3.  Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismässig hohen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfül­lung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.

4.  Eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist für den Verkäufer unzumutbar, wenn der von ihm nachgewiesene Kostenaufwand 10 % des gesamten Auftragsvo­lumens übersteigt. In diesem Falle verbleiben dem Käufer die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt vom Vertrag oder Minderung.

5.  Im Falle der Beseitigung eines Mangels ist der Verkäufer verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als dem Erfüllungs­ort verbracht wurde.

6.  Tritt ein Mangel auf, so ist der Käufer, der Unternehmer ist, verpflichtet, diesen binnen 7 Tagen nach Erkennung beim Verkäufer anzuzeigen, sofern nicht erhebliche Gründe in der Sphäre des Käufers dem entgegenstehen. Der Käufer räumt dem Verkäufer das Recht ein, den Mangel binnen einer Frist von 7 weiteren Tagen bei dem Käufer zu begutachten, wenn der Verkäufer diese verlangt und keine Gefahr im Verzuge ist. Vor Abschluss der Mangelbegutachtung unter den vorstehenden Bedingungen ist der Käufer nicht berechtigt, ihm zustehende Mängelrechte geltend zu machen.

7.  Erweist sich eine Mängelrüge des Käufers als unberechtigt, so ist dieser verpflichtet, die dem Verkäufer im Rahmen der vermeintlichen Mängelbeseitigung entstandenen und nachgewiesenen Aufwendungen zu ersetzen.

8.  Wählt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, so steht ihm daneben kein Schadenser­satzanspruch wegen des Mangels zu.

9.  Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Verkäufer, wenn ihm dieses zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Werte der mangelhaften Sache. Dies geht nicht für Fälle vorsätzliche Vertragsverletzungen.

10. Für Unternehmer beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware.

11. Die Mängelhaftung des Verkäufers entfällt, wenn ein Sachmangel oder Schaden dadurch entstanden ist, dass

a. der Käufer dem Verkäufer über den zu fertigenden Liefergegenstand falsche oder unvollständige Angaben namentlich hinsichtlich der Verwendung, der Masse und der technischen Anforderungen gemacht oder unvollständige Ausführungszeichnungen vorgelegt hat, es sei denn der Verkäufer war ausdrücklich mit der Ermittlung dieser Grundlagen vom Käufer beauftragt worden,

b. der Liefergegenstand unsachgemäss behandelt oder überbeansprucht wurde, z.B. bei Überlastung oder

c. der Liefergegenstand zuvor in einem Betrieb, der für den Käufer erkennbar für die Wartung/Reparatur nicht geeignet war, unsachgemäss instand gesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist und der Käufer dieses erkennen musste, oder

d. in den Liefergegenstand Teile eingebaut wurden, deren Verwendung der Verkäufer nach der Produktbeschreibung nicht genehmigt hat oder der Liefergegenstand in einer vom Verkäufer nicht genehmigten Weise verändert worden ist, oder

e. der Käufer die Anweisungen über die Behandlung, Wartung und Pflege des Liefergegenstandes nicht befolgt hat und ihm dieses nicht unzumutbar war.

12. Als Beschaffenheit des Liefergegenstandes gilt nur die vom Verkäufer gemachten Angaben in der Auftragsbestätigung, der Produktbeschreibung oder solche Angaben, die der Verkäufer in Form einer gesonderten Bestätigung erteilt hat. Äusserungen oder Anpreisungen von (unabhängigen) Vertretern stellen keine vertragsgemässe Beschaffenheitsangabe des Liefergegenstandes dar.

13. Mängelhaftungsfälle sind unmittelbar vom Verkäufer abzuwickeln. Verhandlungen mit unabhängigen Vertretern, die nicht unmittelbar beim Verkäufer beschäftigt sind, stellen keine Verhandlungen im Sinne des § 203 Abs. 1 BGB dar.

14. Im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung von Vertragspflichten durch den Verkäufer oder seine Erfüllungsgehilfen ist dessen Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

15. Bei Verträgen mit Unternehmern ist die Haftung für die leicht fahrlässige Verletzung von Pflichten, die keine wesentlichen Vertragspflichten sind, ausgeschlossen. Eine Haftung für Körper- und Gesundheitsschäden bleibt hiervon unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

16. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Schäden die bei der Fehlerbeseitigung oder dem Austausch von Produkten im Rahmen der Mängelhaftung eintreten können. 

§ 8 Haftung aus anderem Rechtsgrund

1.  Eine über § 7 hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.

2.  Soweit die Schadensersatzhaftung dem Verkäufer gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Schadensersatzhaftung dessen Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 

§ 9 Urheberschutz

Dem Käufer überlassene Unterlagen und Zeichnungen sowie vom Verkäufer erbrachte konstruktive Leistungen und Vorschläge für die Gestaltung und Herstellung bestellter Teile darf der Käufer nur für den vorhergesehenen Zweck verwenden. Der Käufer ist nicht berechtigt, diese Unterlagen ohne Zustimmung des Verkäufers Dritten zugänglich oder zum Gegenstand von Veröffentlichungen zu machen.

§ 10 Abtretung

Der Käufer kann Forderungen aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers abtreten.

§ 11 Salvatorische Klausel

Soweit eine oder mehrere der vorgenannten Klauseln unwirksam sind oder im Laufe der Zeit werden sollten, bleiben die übrigen Klauseln davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt eine dem Sinn der Klausel vergleichbare Vereinbarung, die dem Vertragswillen der Parteien entspricht bzw. eine solche, die wirksam ist und dem mit der unwirksamen oder nichtigen Bedingungen angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

§ 12 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

1.  Sämtliche Verträge unterliegen schweizerischem Recht. Die Anwendung des Wiener UN-Übereinkommens über das Kaufrecht ist ausgeschlossen.

2.  Für sämtliche gegenseitige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschliesslich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschliesslich der Gerichtsstand unser Geschäftssitz; der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitz zu verklagen. 

3.  Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des Verkäufers Erfüllungsort. 

 

    CH-6340 Baar / ZG,  17.10.2005

 

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